Damit die Sprengung durchgeführt werden konnte, musste das Stadtbauamt über das Grundstück verfügen. Die Heilig-Kreuz-Gemeinde lehnte einen freiwilligen Verkauf ab und wurde daraufhin mit Wirkung zum 3. Mai 1968 enteignet.
Bescheid über die Enteignung (02.05.1968)
Domstiftsarchiv Brandenburg | Po-G 487/390
02.05.1968